Wann entsteht ein Vorkaufsrecht der Miterben?

Grundsätzlich haben die anderen Miterben ein Vorkaufsrecht, wenn ein Erbe seinen Anteil an einen Dritten verkauft. Ein Vorkaufsrecht ist allerdings ausgeschlossen, wenn ein anderer Miterbe der Käufer ist. Das Vorkaufsrecht entsteht mit dem Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags zwischen dem veräußernden Erben und dem Dritten. Besonders oft gibt es dabei Probleme, wenn der Kaufvertrag eventuell Formunwirksam ist, da er notariell beurkundet hätte werden müssen. Unter Umständen kann es auch dann entstehen, wenn der Anteil am Erbe als Sicherheit für ein Darlehen gelten soll, die Rückzahlung für das Darlehen jedoch nahezu ausgeschlossen werden kann. Kein Vorkaufsrecht gibt es für andere Verfügungen wie dem Tausch oder der Schenkung.
Das Vorkaufsrecht erlischt, wenn die Frist von 2 Monaten für die Ausübung desselbingen abgelaufen ist oder alle Miterben auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet haben.

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