Welche Bedeutung hat die Errichtung des Inventars für die Haftungsbeschränkung?

Das Inventar ist ein Verzeichnis, das alle Aktiva (Guthaben, Vermögenswerte) und Passiva (Schulden, Verbindlichkeiten) des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalles auflistet. Es soll auch den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände angeben bzw. diese beschreiben, soweit dies zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist.
Anders als in vielen anderen Rechtsordnungen, ist der Erbe im deutschen Recht grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, so ein Verzeichnis zu erstellen. Dieses alleine genügt auch nicht, um die Haftung des Erben auf den Nachlass zu beschränken. Der Erbe kann aber entweder freiwillig ein Inventar errichten oder dazu – z.B. aufgrund eines Antrags eines Nachlassgläubigers- gezwungen sein. Wenn der Erbe bei der Errichtung falsche Auskunft erteilt, eine gesetzte Inventarfrist versäumt oder das Inventar absichtlich unvollständig ist, verliert er die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Eine Beantragung von Nachlassverwaltung ist z.B. nicht mehr möglich.

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