Wann besteht ein Pflichtteilsanspruch?

Ein Anspruch auf Pflichtteil haben die in § 2303 BGB genannten Personen, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind.
Pflichtteilsberechtigt können allgemein Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte des Erblassers sein. Im konkreten Fall kann den Pflichtteil aber nur verlangen, wer gesetzlicher Erbe wäre, wenn keine letztwillige Verfügung vorläge. Das bedeutet, dass Eltern und Enkelkinder grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen können, wenn Kinder des Erblassers leben.
Im Ausnahmefall kann der Pflichtteil auch verlangt werden, obwohl der Pflichtteilsberechtigte durch letztwillige Verfügung oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge am Nachlass partizipiert. Diese Möglichkeit besteht vor allem für den Ehepartner des Erblassers im gesetzlichen Güterstand, der den Pflichtteil auch bei Ausschlagung der Erbschaft geltend machen kann. Ein Wahlrecht besteht auch zugunsten eines Pflichtteilsberechtigten, der mit einem Vermächtnis bedacht ist. In anderen Fällen können bedachte Pflichtteilsberechtigte unter Umständen einen Zusatzpflichtteil oder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.
Ein Pflichtteilsanspruch besteht außerdem auch dann nicht, wenn der Pflichtteil wirksam entzogen worden ist oder der Berechtigte darauf durch Vertrag mit dem Erblasser verzichtet hat.

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