Die Auslegung von notariellen Testamenten

Der Beschluss des OLG München vom 16.07.2012, 31 Wx 290/11, belegt, dass auch notarielle Testamente im Einzelfall nicht ausreichend formuliert sind. Dort war fraglich, ob die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt waren. Der überlebende Ehegatte war im ersten Erbfall als Alleinerbe eingesetzt. Das Testament enthielt übliche Pflichtteils- und Wiederverheiratungsklauseln. Im Regelfall möchten Eltern dann die Kinder auch für den überlebenden Ehepartner bindend als Schlusserben einsetzen. Diese war aber in dem notariellen Testament nicht ausreichend geregelt. Das OLG München hat dieses Ergebnis dann aus einer Auslegung hergeleitet.

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