Testamentsvollstreckung und Erbschaftssteuer

Im Bereich der Erbschaftssteuererklärung sind zwei Phasen zu unterscheiden.
Der Testamentsvollstrecker ist gemäß § 31 Abs.5 S.1 ErbStG zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung verpflichtet. Da er ohnehin für die Fertigung des Nachlassverzeichnisses verantwortlich ist, deckt sich dies mit § 31 Abs.2 ErbStG. Die Pflicht zur Abgabe folgt erst durch die Anforderung von Seiten des Finanzamts, da keine Anzeigepflicht gemäß § 30 ErbStG für den Testamentsvollstrecker besteht.
Ergeht ein Erbschaftssteuerbescheid, so ist nur der Erbe einspruchsbefugt. Hierauf sollte der Testamentsvollstrecker den Erben hinweisen. Ein Problem kann sich stellen, wenn der Erbschaftssteuerbescheid dem Testamentsvollstrecker zugeleitet wird. Dies setzt die Einspruchsfrist bereits in Gang, sodass der Testamentsvollstrecker den Erbschaftssteuerbescheid unter Hinweis auf den Fristlauf zeitnah an den Erben weiterleiten muss – am besten gegen Empfangsnachweis.
Mit Blick auf die Begleichung der Erbschaftssteuer ist dann wieder der Testamentsvollstrecker zuständig, §§ 34 69 AO, 31 Abs.5, 32 Abs.1 ErbStG.
Zusammengefasst heißt dies:
Die Erben haben die Anzeigepflicht gemäß § 30 ErbStG.
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, die Erbschaftssteu-ererklärung abzugeben, § 31 Abs.5 S.1 ErbStG.
Er ist Vermögensverwalter gemäß § 34 Abs.1 AO.
Der Testamentsvollstrecker kann insoweit einen Steuerberater mandatieren.
Die Kosten für die Anfertigung der Erbschaftssteuererklärung sind gemäß § 10 Abs.5 Nr.3 ErbStG nachlassmindernd.
Der Testamentsvollstrecker hat eine Pflicht zur (nachträglichen) Richtigstellung der Erbschaftssteuerklärung, § 153 Abs.1 S.2 AO.
Der Erbschaftssteuerbescheid wird dem Testamentsvollstrecker bekannt gemacht, § 32 Abs.1 S.1 ErbStG. Mit Zugang beim Testamentsvollstrecker wird der Steuerbescheid bereits dem Erben gegenüber wirksam. Die Einspruchsfrist beginnt zu laufen. Allein die Erben sind allerdings einspruchsbefugt. Der Testamentsvollstrecker ist lediglich Zugangsvertreter.

Der Testamentsvollstrecker kann sich allerdings ein gesonder-tes, eigenständiges Mandat bezüglich des Erbschaftssteuerverfahrens geben lassen und dann für die Erben Einspruch einlegen.

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