Welche Vergütung steht dem Testamentsvollstrecker zu?

Wenn der Erblasser nicht ausdrücklich die Vergütung ausgeschlossen hat, kann der Testamentsvollstrecker nach Beendigung seiner Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen.
Bestimmung durch den Erblasser
Im Idealfall hat der Erblasser selbst die Vergütung durch Testament festgelegt. Sinnvoll ist nicht nur eine Regelung der Höhe, sondern auch der Zahlungsmodalitäten und einer Bestimmung, wer im  Innenverhältnis der Erben für die Vergütung aufkommen soll. Der Erblasser kann z.B. auch bestimmen, dass der Testamentsvollstrecker selbst oder ein Dritter die Höhe des Honorars bestimmen kann.
Angemessene Vergütung
Wenn Vorgaben im Testament fehlen, ist die Höhe der Vergütung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Es kommt dabei vor allem auf den Wert des Nachlasses, den Umfang und die Schwierigkeit der übertragenen Tätigkeiten und auf die Kenntnisse an, die der Testamentsvollstrecker benötigt. Eine unübersichtliche Vermögenslage oder ein besonderer Verwaltungsaufwand z.B. wegen Gesellschaftsbeteiligungen, laufenden Rechtsstreitigkeiten oder Auslandsvermögen  rechtfertigen ebenfalls eine höhere Vergütung. Berücksichtigungsfähig ist auch die Dauer der Testamentsvollstreckung.
Ersatz der Auslagen
Darüber hinaus kann der Testamentsvollstrecker in jedem Fall Ersatz der Auslagen verlangen, die ihm im Zusammenhang mit der Amtsführung entstanden sind. Solche Auslagen sind z.B. Telefonkosten und Portogebühren oder Rechtsanwalts- und Gerichtskosten aus Prozessen, die der Testamentsvollstrecker für den Nachlass geführt hat.

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