Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes bei Demenz

(AG München vom 13.10.2010, Az. 705 XVII 1559/08)
Will ein Ehepartner, der zugleich Betreuer seines an Demenz erkrankten Partners ist, ein gemeinschaftliches Testament zwischen Eheleuten widerrufen, kann Ergänzungsbetreuung angeordnet werden. 
Jeder Ehegatte kann sich zu Lebzeiten seines Partners jederzeit von einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament lösen, indem diesem gegenüber der Widerruf erklärt wird. Ein Partner, der wegen fortgeschrittener Demenz testier- und geschäftsunfähig ist, kann Willenserklärungen aber nicht mehr rechtswirksam entgegennehmen. Der Widerruf kann deswegen nur wirksam zugehen, wenn er gegenüber dem Betreuer erklärt wird. Ist der widerrufende Ehepartner zum Betreuer bestellt, muss ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden. Dies ist zumindest dann möglich, wenn der Betreute voraussichtlich selbst einer Aufhebung des gemeinschaftlichen Testamentes zugestimmt hätte, weil der Ehepartner durch ein neues Testament in seinem Interesse verfügen möchte.

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