Das Noterbrecht

Das Noterbrecht ist ein zwingendes Erbrecht zugunsten bestimmter Personen, das weder testamentarisch abbedungen werden kann noch einem Verzicht der Berechtigten  offen steht. Anders als bei Pflichtteilsansprüchen, wie sie z.B. vom deutschen Recht gewährt werden, erhält der Noterbe nicht nur einen Zahlungsanspruch, sondern ein echtes Erbrecht. Durch das Noterbrecht wird das Vermögen des Erblassers in zwei Teile aufgespalten: der Teil, der zwingend der gesetzlichen Erbfolge, also den Noterben, vorbehalten bleibt (réserve), und der frei verfügbaren Quote (quotité disponible). Nur über die verfügbare Quote darf durch Testament verfügt werden. Wird die réserve der Noterben beeinträchtigt, sei es durch entsprechende testamentarische Anordnungen oder z.B. Schenkungen zu Lebzeiten, können die Noterben die entsprechende Verfügung durch die Erhebung einer Herabsetzungsklage reduzieren.

Wer ist Noterbe?
Noterbberechtigt sind in erster Linie die Abkömmlinge des Erblassers. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, werden die Vorfahren (Eltern, Großeltern) des Erblassers, die als gesetzliche Erben berufen wären, Noterben. Nunmehr ist auch der Ehegatte noterbberechtigt, allerdings nur, wenn der Erblasser weder Abkömmlinge noch Vorfahren hinterlässt.

Wie hoch ist das Noterbrecht?
In welchem Umfang der Erblasser testamentarische Verfügungen treffen kann, hängt davon ab, welche Noterben vorhanden sind. Die réserve zugunsten der Noterben umfasst die Hälfte des Nachlasses, sofern lediglich ein Kind vorhanden ist, 2/3 bei zwei Kindern und ¾ bei drei oder mehr Kindern.  Sind keine Abkömmlinge vorhanden, stehen Vorfahren der mütterlichen und der väterlichen Linie jeweils ¼ des Nachlasses als réserve zu. Sofern der überlebende Ehepartner überhaupt zum Noterben berufen ist, wird ihm eine Quote von ¼ des Nachlasses als Noterbe gewährt. Während also ein Erblasser, der drei Kinder hinterlässt, nur über ¼ seines Vermögens frei verfügen kann, beträgt die „quotité disponible“ ¾ des Vermögens, wenn nur ein Elternteil oder der Ehegatte Noterbe wird.

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