I. Gesetzliche Erbfolge (Iran)

Bei der gesetzlichen Erbfolge nach iranischem Erbrecht werden zwei Gruppen von Erben unterschieden, die blutsverwandten Erben und die Erben durch Ehe. Zudem muss noch einmal zwischen Quoten- und Resterben differenziert werden. Zu den Quotenerben gehören unter Anderem die Mutter und der überlebende Ehegatte. Die Erbquote ergibt sich aus dem Verwandtschaftsgrad, einer Eheschließung mit bestimmter Quote und dem Koran. Die verbleibenden Erben werden auch als Resterben bezeichnet.


Blutsvernwandte Erben

Auch im Iran gibt es bei den gesetzlichen, blutsverwandten Erben verschiedene Ordnung, wobei die jeweils höhere Ordnung, die niedrigere vom Erbe ausschließt. Innerhalb dieser Ordnungen gibt es dann wieder verschiede Grade der Verwandtschaft. So ist der Bruder näher mit dem Erblasser verwandt als der Neffe und schließt ihn dadurch von der Erbschaft aus.. Zudem gilt, dass die Enkelkinder des Erblassers beispielsweise nur dann zu Erben werden, wenn die Kinder des Erblassers vorverstorben sind.

Erben der ersten Ordnung sind Eltern des Erblassers, seine Kinder und deren Kinder und Kindeskinder. Bei den Erben der zweiten Ordnung handelt es sich um die Geschwister und deren Kinder, sowie die Großeltern des Erblassers. Halb- und Vollblütige Tanten und Onkel des Erblassers, sowie deren Kinder sind die gesetzlichen Erben der dritten Ordnung.

Ehegatten

Wie oben bereits erwähnt gehört der überlebende Ehegatte zu den Quotenerben. Das bedeutet, dass er niemals durch einen Erben aus der Erbfolge verdrängt werden, allerdings auch nie einen Erben komplett von der Erbfolge ausschließen kann.
Der überlebende Ehemann erbt die Hälfte des Nachlasses, wenn keine Nachfahren der Ehefrau vorhanden sind und ein viertel wenn mindestens ein Abkömmling vorhanden ist. Sollte es keine Erben neben dem Ehegatten geben, wird dieser Alleinerbe.
Die überlebende Ehefrau hat einen Anspruch auf ein Viertel des beweglichen(!) Nachlasses, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind und Anspruch auf 1/8 wenn der Ehegatte mindestens einen Nachfahren hinterlässt. Hat der Erblasser mehrere Frauen, dann müssen diese die Erbteil, der eigentlich einer Ehefrau zustehen würde, unter einander aufteilen. (Bei mehreren Frauen könnte bei einem deutschen Beteiligten es eventuell zu einem Konflikt mit deutschem Recht kommen, da Polygamie in Deutschland nicht erlaubt ist).

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