Erbrecht in Island

Das isländische Erbrecht ist stark am dänischen Recht orientiert. Es wird durch Erbgesetz vom 14.03.1962 geregelt.

Gesetzliche Erbfolge
Zu Erben sind vorrangig die Abkömmlinge des Erblassers berufen. Der überlebende Ehegatte erhält neben Abkömmlingen ein Drittel der Erbschaft; war der Erblasser kinderlos, wird er Alleinerbe. Sind weder Kinder noch ein Ehepartner vorhanden, erben die Eltern des Erblassers, bzw. deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers).

Testamentarische Erbfolge
Auch die Erbeinsetzung durch Testament ist grundsätzlich möglich. Testierfähig ist, wer mindestens 18 Jahre alt ist. Die wirksame Errichtung setzt die Einhaltung der Formvorschriften voraus. Ein Testament muss durch den Erblasser schriftlich errichtet werden. Die Unterschrift muss entweder notariell beglaubigt werden oder von zwei Zeugen durch Vermerk auf der Urkunde bezeugt werden. Sofern ein Testament im Ausland errichtet wird, ist aber auch in Island voraussichtlich davon auszugehen, dass die Einhaltung der Vorschriften des Errichtungsortes genügt.

Pflichtteilsrechte
Der Erblasser ist in seiner Freiheit, durch Testament über sein Vermögen zu verfügen, eingeschränkt, wenn er einen Ehepartner oder Abkömmlinge hinterlässt. In diesem Fall stehen zwei Drittel seines Nachlasses den gesetzlichen Erben als Pflichtteil zu. Nur über ein Drittel kann frei verfügt werden.

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