Erbrecht in Italien

von Rechtsanwältin Dr. Ulrike Christine Walter

Der vorliegende Artikel will auf Besonderheiten des italienischen Erbrechtes hinweisen und Problematiken, die bei deutsch-italienischen Ehen entstehen können, anreißen. Viele Unsicherheiten  können schon zu Lebzeiten, entweder durch Rechtswahl oder durch Abschluss von Vereinbarungen, vermieden werden.

Zu beachten ist auch, dass  bei diesen Ehen die Verlassenschaft in Italien sowie in Deutschland nach verschiedenen Rechten abgehandelt werden kann,  da für die jeweiligen Staaten die eigene Staatsbürgerschaft – also für Italien die Italienische, für Deutschland die Deutsche – als Anknüpfungspunkt für die Anwendung des jeweiligen Rechtes ausschlaggebend ist (Recht des Gerichtsortes).

Objektive Bestimmung des Erbstatuts

Das Erbstatut regelt den Erbanfall, die Erbfähigkeit, die Erbwürdigkeit, den Erwerb und Verlust der Erbenstellung, den Nachlassumfang, das gesetzliche Erbrecht, die Erbenstellung, den Pflichtteil, die Erbenhaftung, die Frage nach der (Un)Zulässigkeit letztwilliger Verfügungen, deren  Änderung und Aufhebung, die Erbschaftsannahme und Entschlagung, die Erbenhaftung und das Verhältnis mehrerer Erben untereinander.

BEACHTE: Die Schenkung auf den Todesfall und der Vertrag zugunsten Dritter  unterliegen gleichfalls – im Gegensatz zum deutschen Recht – dem Erbstatut.  Erstere ist unzulässig, wenn der Tod der Grund der Zuwendung darstellt, eine Schenkung post mortem ist hingegen zulässig; die Abgrenzung ist umstritten. Gestaltungen, mit denen Vermögen erst mit dem Tod des Vermögensinhabers übertragen werden sollen sind  – auch gesellschaftsrechtlich – daher mit Vorsicht zu behandeln.

Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 218 vom 31.05.1995 (IPRG) (in Kraft getreten am 1.9.1995)  knüpft für den gesamten Nachlass (Grundsatz der Nachlasseinheit) an die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen zum Todeszeitpunkt an.  Bei mehrfacher  Staatsangehörigkeit ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Betreffende am engsten verbunden war. (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 IPRG) wobei die italienische Staatsangehörigkeit  jedoch nach Art. 19 Abs. 2 Satz 2 IPRG aus italienischer Sicht immer Vorrang hat. Dies gilt, wenn das Verlassenschaftsverfahren in Italien abgewickelt wird.
Handelt es sich beim Verstorbenen also um einen Staatsbürger, der sowohl die Deutsche als auch die italienische Staatsbürgerschaft besitzt, so wird  bei Verlassenschaftsabhandlung in Deutschland  der deutschen Staatsbürgerschaft der Vorrang gegeben, bei  der Verlassenschaftsabhandlung in Italien der Italienischen. Dies kann weitreichende Konsequenzen haben, da beispielsweise das Pflichtteilsrecht und die Erbquoten anders geregelt sind.

Möglichkeit der Rechtswahl

Ein italienischer Staatsbürger kann in zweierlei Weise deutsches Recht wählen: Erstens durch eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB und zweitens durch eine unbeschränkte Rechtswahl nach Art 46 Abs. 2 IPRG.

1. Nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB

Gemäß Art. 25 Abs. 2 EGBGB kann ein italienischer Staatsangehöriger für in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen als maßgebliches Erbstatut deutsches Recht wählen. Aus deutscher Sicht wären dann Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente insoweit zulässig (s.u.). Das italienische Recht erkennt aber infolge des Grundsatzes der Nachlasseinheit diese Rechtswahl ungeachtet der Wirksamkeit in Deutschland nicht an. Es liegt daher aus italienischer Sicht eine „hinkende Erbfolge vor“ woraus sich Probleme im Hinblick auf das verschieden geregelte Pflichtteilsrecht und auch die Erbenhaftung ergeben können, das italienische Gericht würde nur das italienische Erbrecht anerkennen. Nach deutschem Recht, das diese Rechtswahl durchaus anerkennt, ergibt sich somit das Problem der Nachlassspaltung, d.h. auf das Liegenschaftsvermögen wird deutsches Erbrecht, auf das restliche Vermögen italienisches  Erbrecht angewendet.

2. Nach Art. 46 Abs. 2 ital IPRG

Vorzuziehen ist daher eine unbeschränkte Rechtswahl nach Art. 46 Abs. 2 ital IPRG. Nach diesem kann der Erblasser für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen  – also nicht nur bezüglich des unbeweglichen Vermögens – das Recht des Staates wählen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.  Es kommt hierbei auf den Todeszeitpunkt  an, gleichgültig, ob das gewählte Recht eine Rechtswahl erlaubt.

BEACHTE:  Die Rechtswahl ist für den in Italien ansässigen Ausländer genauso wie für den im Ausland lebenden italienischen Staatsangehörigen offen.  Ein in Italien residenter deutscher Staatsbürger kann daher durchaus das italienische Recht für seine Erbfolge wählen.

BEACHTE: Es ist zu empfehlen, die Rechtswahl ausdrücklich durch Testament zu regeln, da strittig ist, ob die Rechtswahl auch konkludent erfolgen kann. Auch ein etwaiger Widerruf hat in dieser Form zu erfolgen.

3.    Ordre public

Bei der Rechtswahl eines Italieners zu Gunsten eines ausländischen Rechtes ist außerdem Art. 46 Abs. 2 Satz 3 ital. IPRG zu beachten, wonach pflichtteilsberechtigten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Italien zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ihr Pflichtteilsrecht nach italienischem Recht zusteht.
Nach Art. 16 ital. IIPRG ist ausländisches Recht nicht anzuwenden, wenn seine Wirkungen gegen den italienischen ordre public verstoßen, d.h. die Gesamtheit der fundamentalen Grundsätze und Werte, die der italienischen Rechtsordnung zu Grunde liegen.

BEACHTE:  Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament gelten nicht als Verstoß gegen den ordere public; ebenso nach h.L . nicht das Pflichtteilsrecht, außer die Noterben haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in  Italien.

Auf die Nachlassabwicklung anwendbares Recht

Hier muss zwischen dem Erbstatut und dem Nachlassstatut unterschieden werden. Das Erbstatut entscheidet über die Voraussetzungen für den Erwerb der Erbenstellung (titulus), während für den dinglichen Erwerb (modus) das Sachstatut gilt (i.d.R. das Recht, wo sich der betreffende Gegenstand/Liegenschaft befindet).

Das Problem besteht darin, dass das deutsche Recht den Grundsatz des Vonselbsterwerbs kennt,  d.h., dass das das Eigentum an den  Nachlassgegenständen automatisch erworben wird; nach italienischem Recht ist  aber eine Annahmeerklärung erforderlich. Rechtssprechung und Lehre sind uneinheitlich. Sie rechnen aber bei in Italien belegenem Vermögen eines ausländischen Erblassers die Erbschaftsannahme auch zum dem Sachenrechtsstatut unterliegenden modus, wonach also die Annahme der Erbschaft Voraussetzung für in Italien gelegenes unbewegliches Vermögen ist.

Es gibt daher nachstehende Konstellationen:

  • Der Erblasser war Italiener oder hat für seinen Nachlass italienisches Recht gewählt; hier ist die Erbannahme ein Teil des titulus
  • Es befinden sich Nachlassgegenstände in Italien, das Erbstatut ist aber nicht italienisches Recht, hier ist die Erbannahme ein Teil des modus

Materielles Erbrecht

1. Gesetzliche Erbfolge

Verwandte und der Ehegatte des Verstorbenen haben ein gesetzliches Erbrecht. Die Erben sind je nach Nähe der Verwandtschaft in Kategorien bzw. Klassen eingeteilt, wobei die Gradnäheren die Gradferneren ausschließen. Mehrere Verwandte gleichen Grades erben zu unter sich gleichen Teilen (Art. 572 c.c.):

•    1. Klasse: der überlebende Ehegatte
•    2. Klasse: die ehelichen und natürlichen Abkömmlinge
•    3. Klasse: die ehelichen Aszendenten (Eltern und Großeltern)
•    4. Klasse: die Seitenverwandten
•    5. Klasse: die übrigen Verwandten
•    6. Klasse: der Staat


Repräsentation (Art. 468 c.c.)

Können oder wollen die zunächst berufenen Kinder oder Geschwister nicht Erbe werden, treten an deren Stelle die ehelichen und nichtehelichen Abkömmlinge; dies gilt sowohl bei gesetzlicher als auch testamentarischer Erbfolge.

Nichteheliche Kinder sind nur nach ihren Eltern erbberechtigt (bei deren Wegfall deren Kinder), gegenüber anderen Verwandten haben sie jedoch keine Rechte. Sie müssen in jedem Fall vom Erblasser anerkannt oder die Abstammung muss gerichtlich festgestellt werden (Art. 573, 250 –268 c.c.), die Feststellung der Elternschaft kann auch nach dem Tod des Erblassers erfolgen. Schwiegereltern, Schwiegerkinder, verschwägerte Personen, Stiefkinder und Stiefeltern haben – wie im Übrigen auch in Deutschland – kein gesetzliches Erbrecht.

Ausgleichung

Zuwendungen des Verstorbenen zu Lebzeiten (Schenkungen, gemischte Schenkungen etc.) an die Erben sind – jedoch nur auf  Verlangen von Abkömmlingen und dem Ehegatten – auszugleichen. Zur Berechnung wird der (hypothetische, falls die Gegenstände nicht mehr vorhanden sind) Wert der Schenkung im Zeitpunkt des Todes (und nicht zum Zeitpunkt der Schenkung!) herangezogen.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten (Art. 581 c.c.)

Die Höhe des gesetzlichen Erbteils wird danach bestimmt, welche Verwandten noch vorhanden sind. Anders als nach deutschem Erbrecht ist die Wahl des Güterstandes  erbrechtlich unbedeutend. Die Quotenregelung ist anders als im deutschen Erbrecht: Neben dem Kind (oder dessen Nachkommen) erhält der Ehegatte 1/2, neben mehreren Kindern 1/3 des Nachlasses; neben Eltern, Großeltern und Geschwistern 2/3; sind keine dieser Verwandten vorhanden, erbt er den gesamten Nachlass. Daneben erhält er ein Nutzungsrecht an der Ehewohnung und an dem zum Hausrat gehörenden Vermögen. Es handelt sich hierbei um ein Sonderrecht, in etwa vergleichbar mit dem deutschen „Voraus“ nach Par. 1932 BGB. Allerdings weitergehend als dieses. Voraussetzung ist der Bestand einer gültigen Ehe, aber auch der getrennt lebende Ehegatte (Trennung von Tisch und Bett) ist erbberechtigt, außer es wurde mit rechtskräftigem Urteil an der Trennung für schuldig befunden.

Ehegüterrecht und Erbrecht

Die Wahl des Güterstandes ist  zwar  nach italienischem Erbrecht unbedeutend, beantwortet jedoch die Frage, welches eheliche Vermögen überhaupt in den Nachlass gehört und daher vererbt werden kann oder was dem Ehegatten ohnehin schon von vornherein  gehört. In Italien gilt – von Gesetz wegen – die Errungenschaftsgemeinschaft (art. 177 – 197c.c.), das bedeutet Gütetrennung für das in die Ehe eingebrachte und das ererbte oder durch Schenkung erhaltene Vermögen. Die Hälfte des Gesamtguts fällt dem Ehegatten zu und ist nicht Bestandteil des Nachlasses, Bestandteil ist daher das Eigengut des Verstorbenen und dessen Hälfte des Gesamtguts. Hinsichtlich des Eigenguts erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte der Ersparnisse (Art. 177c.c.) des Verstorbenen und die Hälfte eines evtl. bestehenden und vom Erblasser allein geführten Unternehmens (Art. 178 c.c.), wenn dies während der Ehe errichtet bzw. die Hälfte der Wertsteigerung, wenn es bereits vor Eheschließung begründet worden ist. Mit dem Tod des Ehegatten endet auch der gesetzliche Güterstand. (Art. 149, 191 c.c.)

Es kann allerdings durch Ehevertrag sowohl die Gütertrennung (Art. 215 c.c.) als auch die Gütergemeinschaft (Art. 210 f c.c.) vereinbart werden, auch können Eheleute das für sie anwendbare Ehegüterrecht ausdrücklich bestimmen. Mangels Rechtswahl entscheidet das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit; zu beachten ist jedoch das Problem der Doppelten Staatsbürgerschaft.

Beispiel:
Marco ist  italienischer und deutscher Staatsangehöriger, Ines deutsche Staatsbürgerin.  Da beide Rechtsordnungen der eigenen Staatsbürgerschaft den Vorzug geben, läge daher für die deutschen Gerichte die deutsche Staatsbürgerschaft als gemeinsame Staatsbürgerschaft vor, für die italienischen Gerichte aber nicht, da diese der italienischen Staatsbürgerschaft den Vorzug geben.

BEACHTE: Wenn ein Ehepartner die deutsche und der andere die italienische Staatsbürgerschaft besitzt oder eben auch bei mehrfacher Staatsangehörigkeit  sollte unbedingt das auf den Güterstand anwendbare nationale  Recht – also entweder deutsches oder italienisches bzw. das Recht des Staates, dem mindestens ein Ehegatte angehört oder in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (Art 30 IPRG)  – vereinbart werden, um Unsicherheiten vorzubeugen. Empfehlenswert ist ein Gleichlauf von Erb- und Güterrechtsstatut, also die Anwendung desselben Rechtes auf den Güterstand und die Erbfolge.

Haben die Eheleute keine derartige Vereinbarung getroffen, so ist nach deutschem Recht entscheidend, an welchem Ort die Ehegatten ihren gemeinsamen Hausstand zum Zeitpunkt der Eheschließung gegründet haben, das italienische Recht stellt hingegen auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Todeszeitpunkt ab. Das kann  jedoch zu folgender Problematik führen:

Beispiel:
Giovanni, italienischer Staatsbürger, und Agnes, deutsche Staatsbürgerin, heiraten in Rom, ziehen unmittelbar danach aber nach Frankfurt am Main, wo sie auch ihr gemeinsames Leben verbringen.

  • Variante A: Agnes stirbt. Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit gilt deutsches Erbrecht. Aufgrund des ersten gemeinsamen Hausstandes in Deutschland  auch das deutsche Ehegüterrecht.
  • Variante B: Giovanni stirbt. Aufgrund der italienischen Staatsangehörigkeit gilt italienisches Erbrecht. Der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Todeszeitpunkt war Deutschland, d.h. es gilt deutsches Güterstandsrecht, also die Zugewinngemeinschaft und hiermit gilt – aus der Sicht deutscher Gerichte – dass der überlebende Ehegatte ein zusätzliches Viertel des Nachlasses als pauschalen Zugewinnausgleich erhält,  eine Regelung, die das italienische Recht nicht vorsieht.

BEACHTE: Um Streitigkeiten bzgl. der gesetzlichen Erbfolge bei gemischtnationalen Ehen zu vermeiden, sollte die Erbfolge schon zu Lebzeiten durch eine letztwillige Verfügung festgelegt werden.

Bei Statutenwechsel während der Ehezeit nimmt die überwiegende Meinung eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eheschließung an.

2. Letztwillige Verfügungen

Form

Wie im deutschen Recht  gibt es im Italienischen das eigenhändige  Testament (eigenhändig geschrieben und unterschrieben – bei sonstiger absoluter Nichtigkeit –  und mit Datum versehen) und das notarielle Testament. Testamentarische Verfügungen können unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung angeordnet werden.

BEACHTE: Ausdrücklich verboten sind die Zölibatsklausel, was die Eheschließungsfreiheit sichern soll.

BEACHTE: Ebenfalls verboten sind gegenseitige Erbseinsetzungen in einem Testament (was nach deutschem Recht möglich ist). Es handelt sich hierbei nicht um ein Formverbot, sondern um ein inhaltliches Verbot (!) und daher ist das gemeinschaftliche Testament nach italienischem Recht unwirksam. Empfehlenswert ist daher die Verfassung zweier einzelner Testamente.

BEACHTE: Ebenfalls unwirksam sind – im Gegensatz zum deutschen Recht – Erbverträge.

BEACHTE: Bei deutsch-italienischen Ehen sind wegen der Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen diese regelmäßig auch für den deutschen Ehegatten unwirksam, was zur Konsequenz führt, dass jeweils das gesetzliche Erbrecht desjenigen, der Verstorben ist, anzuwenden ist. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der italienische Partner durch Rechtswahl  das deutsche Recht als für anwendbar bestimmt, vorausgesetzt jedoch der gemeinsame Wohnsitz liegt in Deutschland. Es gilt ebenfalls nicht, wenn beide Ehegatten der deutschen Staatsbürgerschaft angehören, da materiell in diesem Fall deutsches Recht anzuwenden ist und derartige Testamente nach deutschem Recht ihre Gültigkeit haben; ein Erbvertrag, der in Italien seine Gültigkeit haben soll sollte vor einem Notar abgeschlossen werden.

Relative Nichtigkeit wie z.B. die fehlende Testierfähigkeit oder Willensmängel wie Irrtum, Zwang und arglistige Täuschung (Art. 624,625 c.c.) können innerhalb einer Frist von 5 Jahren durch eine azione di anullamento geltend gemacht werden.

Inhalt

Möglich sind:

  • Die Einsetzung eines oder mehrerer Erben, die Teilungsanordnung, Verfügung bezüglich des ganzen Vermögens oder nur eines Teiles.
  • Möglich ist weiters auch die Ersatzerbschaft (Art. 688 c.c.), nachdem der Erblasser einen Erben für den Fall, dass der vorrangig eingesetzte Erbe (oder der gesetzliche Erbe) die Erbschaft nicht annehmen kann oder will.
  • Ferner auch familienrechtliche Anordnungen (Art. 587 c.c.), etwa die Anerkennung eines außerehelichen Kindes, Anordnung für Vermögensverwaltung (Art. 356 c.c.) etc.

Nicht möglich sind:

  • Die Zulässigkeit eines rein negativen Testaments, also eines Testaments, in dem nur die Enterbung eines oder mehrerer Personen enthalten ist.
  • Die Einsetzung von Nacherben bei Nichtigkeit.

BEACHTE: Die Eintragung von Nacherben ins italienische Grundbuch ist, auch wenn auf die Erbschaft deutsches Recht zur Anwendung kommt, daher nicht möglich! Eine Lösung durch Eintragung eines Nießbrauchs, welches auch das italienische Recht vorsieht, wäre u.U. eine Lösung.

Testamentsvollstreckung

Nach Art. 700 c.c. kann der Erblasser selbst einen oder mehrere Testamentsvollstrecker (auch einen Erben oder Vermächtnisnehmer) ernennen. Er  hat anders als zum deutschen Recht nur einen sehr beschränkten Umfang der Befugnisse und kann insbesondere nicht zum Dauervollstrecker bestellt werden Die Dauer ist auf ein Jahr beschränkt und kann maximal auf ein weiteres Jahr verlängert werden.

3. Das Pflichtteilsrecht

Inhalt

Beide Rechtssysteme, also sowohl das deutsche als auch das italienische, kennen Pflichtteilsansprüche. Darunter wird eine gesetzliche Mindestbeteiligung derjenigen Erben verstanden, die von Gesetz wegen erbberechtigt sind, jedoch vom Erblasser nicht bzw. nicht ausreichend bedacht wurden. Die Regelungen im Einzelnen sind jedoch unterschiedlich.

Pflichtteilsberechtigt sind (Art. 536 c.c.) die ehelichen und nichtehelichen Kinder und an deren Stelle die Enkelkinder, sind keine Abkömmlinge vorhanden dessen Eltern und an deren Stelle Großeltern und sogar Urgroßeltern – letztere beiden haben nach deutschem Recht keinen Pflichtteilsanspruch – der Ehegatten. Ein Verzicht auf den Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers ist nach italienischem Recht nicht möglich, unabhängig davon, ob dafür eine Abfindung gewährt wurde (nach Deutschem schon) ,jedoch schon  formlos nach dem Tod des Erblassers.

Ebenfalls kennt das italienische Erbrecht nicht die Pflichtteilsentziehung; nur im Fall der Erbunwürdigkeit verliert der Pflichtteilsberechtigte sein Pflichtteilsrecht (Art. 463 c.c.). Es handelt sich – ebenfalls im Gegensatz zum deutschen Recht – nicht um einen bloßen Geldanspruch gegen die Erben, sondern um eine echtes, dinglich wirkendes Noterbrecht.

Pflichtteilsquote

Nach deutschem Recht beträgt die Pflichtteilsquote die Hälfte des Wertes, den der gesetzliche Erbteil des Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte, wenn er nicht durch Testament enterbt worden wäre – nicht so nach italienischem Recht, das exakte Pflichtteilsquoten vorsieht.

Die Pflichtteilsquote beträgt:

Ehegatten ½ (keine Abkömmlinge)
Je 1/3  Ehegatte und ein Kind
¼ und mehrere Kinder, diese insgesamt ½

1 Kind ½
mehrere Kinder insgesamt 2/3

Ehegatte und Eltern, (Ur)Großeltern ¼
Nur Eltern, (Ur)Großeltern  1/3

Berechnung des Pflichtteils

Zunächst ist  das Reinvermögen des Erblassers zum Todeszeitpunkt festzustellen. Eingerechnet werden auch unentgeltliche Zuwendungen  des Erblassers zu seinen Lebzeiten, gleichgültig, wann die Zuwendung erfolgte (keine zeitliche Befristung im Gegensatz zum deutschen Recht). Aus diesem Gesamtwert wird nunmehr der frei verfügbare Anteil des Erblassers prozentmäßig bestimmt.

Geltendmachung

Der Pflichtteil tritt nicht automatisch mit dem Tod des Erblasers ein, sondern ist mittels  Herabsetzungsklage (azione di riduzione) gegen Erben, Vermächtnisnehmer und Beschenkte geltend zu machen, damit die testamentarischen Verfügungen bzw. Schenkungen bis zur Befriedigung der Pflichtteilsquote verhältnismäßig gekürzt werden. Der Anspruch verjährt in 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge. Ein dieses Noterbrecht nicht beachtendes Testament ist deshalb aber nicht unwirksam.

Das Herabsetzungsurteil hat jedoch keine dingliche Wirkung, so dass eine gesonderte Restitutionsklage gegenüber dem Bedachten zu erheben ist, wenn dieser den Gegenstand nicht freiwillig zurückerstattet.

BEACHTE:  Das italienische Erbrecht kennt keine Auskunftspflicht der Pflichtteilsberechtigten wie nach deutschem Recht, da der Pflichtteilsberechtigte selbst Erbe ist und nicht nur einen schuldrechtlichen Anspruch hat.

Erbschaftserwerb

Der Anfall des Nachlasses erfolgt nach italienischem Erbrecht im Gegensatz zum deutschen nicht ipso iure, sondern bildet der Nachlass zunächst eine selbständige Masse ohne Rechtsträger (patrimonio ereditario). Der Erbe hat die Erbschaft anzunehmen, dies kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen, diese Annahme ist unwiderruflich. Erst durch die Annahme erwirbt der Erbe die Erbschaft (Art. 470 ff c.c.) mit Rückwirkung vom Erbfall an. Für die Annahme gilt eine Frist von 10 Jahren. Zuständig für die Erteilung des italienischen Nachlasszeugnisses ist das Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes oder des Ortes, an dem der Grossteil des Vermögens gelegen ist.

Testamente und sonstige letztwillige Verfügungen werden von einem Notar veröffentlicht, indem er diese verliest und ein Protokoll darüber erstellt. Das Erbe kann entweder vorbehaltlos angenommen werden oder unter Vorbehalt (d.h. Beschränkung der Haftung auf das Ererbte); auch die Entschlagung ist möglich. Als Legitimation für den Erben gilt die Erklärung, mit der die Erbschaft angenommen wird (dichiarazione di successione) bzw. eine spezielle eidesstattliche Versicherung (atto di notorietà). Es gibt keinen Erbschein wie in Deutschland, in Gebieten der ehemaligen Habsburgmonarchie (Gorizia, Triest und Trentino/Südtirol) wird  vom zuständigen Nachlassgericht eine Einantwortungsurkunde (certificato di eredità) ausgestellt,  die in etwa mit dem deutschen Erbschein zu vergleichen ist.

Erwerb von Immobilien

Innerhalb einer Frist von einem Jahr ist die Erbschaft bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies ist entweder das Ufficio del Registro des letzten Wohnsitzes, wenn der Verstorbene in Italien gemeldet war oder wenn nicht das Ufficio del Registro di Successione  in Rom. Wird diese Frist versäumt, ist eine Anmeldung noch immer möglich, jedoch mit Zahlung eines nicht allzu hohen Strafzuschlages. Die Anmeldung geschieht mit einem eigens hiefür auszufüllenden Formular  dichiarazione di successione  in dem die Erbschaft durch  Verzeichnung eines Stammbaums unter Beilegung der diesbezüglichen (beglaubigt ins italienische übersetzten) Urkunden bzw. eines etwaigen Testaments und der Katasterauszüge  erfolgt.

Aufgrund dieser Anzeige wird dann automatisch die Eintragung der Erbfolge beim Immobilienregister vorgenommen; des weiteren ist die Umschreibung voltura catastale beim zustaendigen Ufficio di territorio unter Vorlage von Kopien dieser Unterlagen zu beantragen.

In den Regionen, in dem das Grundbuchsystem gilt, ist darüber hinaus eine Einantwortungsurkunde beim örtlich zuständigen Gericht zu beantragen.

Erwerb von Bankkonten

Zum Nachweis der Erbeigenschaft begnügen sich die Banken meistens mit einem sogenannten atto di notorietà,  d.h. eine eidesstattliche Erklärung, dass man der rechtmäßige Erbe des Verstorbenen ist. Eine Vollmacht, die über den Tod hinaus wirksam  ist,  ist im italienischen Recht nicht vorgesehen, die Vollmacht erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers (Art. 1396, 1722 c.c.). Eine Bankvollmacht von Todes wegen ist somit nur zulässig, wenn ihr ein wirksames lebzeitiges schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft bzw. ein Testament zugrunde liegt, in Erfüllung dessen der Bevollmächtigte das Guthaben auf den Bedachten überträgt. Die Zulässigkeit von Vollmachten richtet sich nach Art. 60 IPRG, der keine Rechtswahlmöglichkeit vorsieht.

BEACHTE: Empfehlenswert ist daher die Einrichtung eines conto congiunto solidale, also eines gemeinsamen Bankkontos mit sofortiger (!) Wirkung, so dass der Bedachte sofort über sein Guthaben noch zu Lebzeiten des Verstorbenen verfügen kann. Die Bank kann mit befreiender Wirkung an den begünstigten Kontoinhaber auszahlen.

Deutscher Erbschein

Die Anerkennung eines deutschen Erbscheins ist zwar grundsätzlich möglich, der öffentliche Glaube wird aber davon nicht erfasst, er entfaltet daher keine Legitimationswirkung. Er wird jedoch in vielen Fällen als Nachweis akzeptiert, z.B. als Nachweis der Erbenstellung bei Immobilienerwerb.

Erbengemeinschaft

Wird der Erblasser von mehr als einer Person beerbt, bildet diese eine Erbengemeinschaft, allerdings besteht zwischen den Miterben keine Gesamthand; es gelten die allgemeinen sachenrechtlichen Bestimmungen der Bruchteilsgemeinschaft (Art. 1110 – 11116 c.c. bzw. 713 ff c.c.) ; d.h., dass jeder Erbe über seinen Erbanteil oder einen Teil desselben allein verfügen kann (Art. 1103 c.c.); gegebenenfalls kann dies durch eine Auseinandersetzungsklage erreicht werden.

Erbschaftssteuer

Mit Gesetz Nr. 383 vom 18.10.2001, das am 25.10.2001 in Kraft trat für alle Erbfälle, die nach dem 25.10.2001 eingetreten sind, vollständig abgeschafft.

Mit Gesetz Nr. 262/2006 wurde diese jedoch wieder für alle Erbschaftsfälle ab dem 3.10.2006 Verstorbener eingeführt. Der Freibetrag zu Gunsten der Ehegatten und Erben in direkter Linie beträgt 1 Mill Euro bemessen vom Gesamtvermögen, danach 4% von diesem diesen Betrag überschreitenden Vermögen; ohne Selbstbehalt die anderen Steuersätze: 6% für Verwandte bis zum vierten Grad, deren direkte Nachkommen sowie auch Nachkommen im Seitenstamm bis zum dritten Grad; 8% für alle anderen Erben.  Grundlage für die Bemessung ist der Verkehrswert (und nicht der Katasterwert!) der Liegenschaft.

Für in Italien gelegene Immobilien fallen darüber hinaus noch  Registersteuern (Hypothekensteuer von 2% und  Katastersteuer von 1% des Immobilienwertes)  an. Handelt es sich bei dem Grundstück um den Erstwohnsitz (prima casa) des Erblassers , dann wird unabhängig von dem Verwandtschaftsverhältnis die Übertragungs- und Katastersteuer jeweils nur in Höhe eines Festbetrages von derzeit 168 Euro erhoben.

Daneben ist die sogen. ICI (imposta comunale sugli immobili) für Erwerbe nach dem 31.12.1992 zu entrichten, deren Höhe je nach Gemeinde variiert, aber nicht mehr als 0,7% beträgt. Diese ist von selbst zu entrichten und wird üblicherweise nicht vorgeschrieben auch das variiert je nach Gemeinde.

Mit Italien gibt es für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen. Sowohl Deutschland als auch Italien besteuern daher dieselbe Erbschaft.

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