V. Kollisionsrecht (Japan)

Bei der Frage welches Erbrecht auf den Erblasser anzuwenden ist, ist grundsätzlich auf die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen abzustellen. Hat der Erblasser mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers entscheidend, wobei eine japanische Staatsangehörigkeit immer Vorrang hat.
Soweit das Kollisionsrecht des anderen Landes auf das japanische Recht zurückverweist, ist dies ohne weitere Verweisung anwendbar.
Für die Errichtung eines wirksamen Testaments sind ebenfalls die Vorschriften des Heimatrechts einschlägig.

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