II. Güterrechtliche Ansprüche des überlebenden Ehegatten (Kasachstan)

Nach kasachischem Familienrecht steht dem überlebenden Ehegatten beim Tod des Erblassers die Hälfte des gemeinsamen Vermögens zu. Die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge kann die Ansprüche die dem überlebenden Ehegatten zudem aus der Ehe zustehen nicht ausschließen.

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