I. Gesetzliche Erbfolge (Kirgisistan)

Angelehnt an das ehemalige sowjetische Erbrecht gibt es im kirgisischen Erbrecht ebenfalls die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen. Dabei schließen die höherrangigen Ordnungen Erben der unteren Ordnungen aus.
Bei den Erben der ersten Ordnung handelt es sich um die Kinder des Erblassers, sowie den verbliebenen Ehegatten und die Eltern. Die Erben der zweiten Ordnung sind die (Halb-) Geschwister und die Großeltern. Die Geschwister der Eltern sind die Erben der dritten Ordnung. Bei Verwandten bis zum 6. Verwandtschaftsgrad handelt es sich dann um Erben der vierten Ordnung.
Hinzu kommt, dass arbeitsunfähige Personen, die seit nicht weniger als einem Jahr vor dem Tod des Erblassers Unterhalt von diesem bezogen haben, ebenfalls zur gesetzlichen Erbfolge berufen werden.

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