IV. Pflichtteilsansprüche (Kongo)

Pflichtteilsansprüche, wie es das deutsche Erbrecht kennt, gibt es in der Form im Kongo nicht. Vielmehr gibt es sog. Zwangserben. Das hat zur Folge, dass sich die Erbmasse über die der Testator frei verfügen darf, auf 20% seines gesamten Vermögens beschränkt, wenn solche Zwangserben vorhanden sind. Bei den Zwangserben handelt es sich jedoch nicht nur um Nachkommen, Eltern, Großeltern und Geschwister, sondern teilweise auch um Seitenverwandte bis hin zum 8. Grad.

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