Erbrecht in Liechtenstein

Das Erbrecht von Liechtenstein entspricht weitgehend dem österreichischen Recht. Der Erbe erwirbt daher mit dem Todesfall zunächst nur ein Recht auf den Nachlass, er tritt erst dann in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein, wenn er durch einen gerichtlichen Beschluss in die Erbschaft eingesetzt wurde. Muss in Liechtenstein eine gerichtliche Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt werden, z.B. weil zum Nachlass Grundbesitz in Liechtenstein gehört, wird grundsätzlich liechtensteinisches Recht angewandt. Ansonsten richtet sich die Erbfolge nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene besaß. Auch eine Rechtswahl ist in Grenzen möglich.

Gesetzliche Erbfolge
Gesetzliche Erben sind vorrangig Abkömmlinge des Erblassers. Eheliche und nichteheliche Kinder sind gleichgestellt. Sie erhalten zwei Drittel des Nachlasses, wenn der Erblasser auch einen Ehepartner hinterlässt, ansonsten werden sie Alleinerben. Sind keine Kinder vorhanden, erben in zweiter Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Der überlebende Ehepartner erhält neben Kindern ein Drittel des Vermögens. Zwei Drittel des Nachlasses fallen ihm zu, wenn keine Kinder, sondern Eltern oder deren Nachkommen erben.

Testamentarische Erbfolge
Die Einsetzung von Erben ist auch durch Testament möglich. Liechtenstein hat das Haager Testamentsformabkommen nicht ratifiziert. Auch ausländische Testamente werden aber anerkannt, sofern die Formvorschriften des Heimatrechts des Verstorbenen oder das Recht des Staates, in dem er zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eingehalten werden. Muss eine Verlassenschaftsabhandlung vor liechtensteinischen Gerichten stattfinden, genügt stets auch die Erfüllung der Formvorschriften des liechtensteinischen Rechts. Dieses sieht vor, dass ein Testament handschriftlich, d.h. durch eigenhändige Errichtung und Unterschrift eines Schriftstücks, verfasst werden kann. Außerdem existiert das öffentliche Testament, wobei eine eigenhändig unterschriebene Erklärung mit der Bestätigung, dass es sich um den letzten Willen handelt, an einen Notar oder an ein Gericht übergeben wird. Dies ist durch Zeugen zu beglaubigen. Auch ein mündliches Drei-Zeugen-Testament ist möglich.

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