Pflichtteilsrechte nach luxemburgischem Erbrecht

Die Freiheit, über den Nachlass durch Testament zu verfügen, wird nach luxemburgischem Recht teilweise durch Pflichtteilsansprüche beschnitten. Diese gewähren eine echte Erbenstellung (Noterbenrecht), d.h. eine dingliche Berechtigung am Nachlass, über die der Erblasser nicht verfügen darf.
Pflichtteilsberechtigt sind allein die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder oder, sofern diese vorverstorben sind, deren Kinder. Die Höhe des jeweiligen Noterbrechts beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Werden sämtliche Pflichtteilsverbindlichkeiten zusammengezählt und vom Gesamtnachlass abgezogen, ergibt sich die Quote, die durch Testament frei verfügbar ist. Ist nur ein Kind vorhanden, kann der Erblasser somit über die Hälfte seines Nachlasses verfügen, bei mehreren Kindern bleibt indes mindestens ein Viertel von Pflichtteilsansprüchen frei.
Hat der Erblasser diese Quote überschritten, ist die Verfügung nicht automatisch unwirksam. Die pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge müssen vielmehr eine Reduzierung der Zuwendung auf die frei verfügbare Quote im Wege der Herabsetzungsklage gerichtlich geltend machen. In diesem Verfahren sind auch Schenkungen zu Lebzeiten dem fiktiven Nachlass hinzuzurechnen, sodass die Noterbenrechte auch dabei stets zu berücksichtigen sind.
Dem Ehepartner oder den Eltern des Erblassers stehen keine Noterbenrechte zu. Sofern der Erblasser kinderlos war, kann er also in vollem Umfang durch Testament über seinen Nachlass verfügen oder sein Vermögen schon zu Lebzeiten verschenken.
Zu beachten ist auch, dass nach luxemburgischem Recht ein Pflichtteilsverzicht, der vor Eintritt des Erbfalls vereinbart wird, unzulässig ist.

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