IV. Pflichtteilsansprüche (Mali)

Nach islamischem Recht ist der Teil, über den frei verfügt werden darf, auf ein Drittel des gesamten Nachlasses beschränkt. Das bedeutet, dass zwei Drittel des Nachlasses automatisch an die gesetzlichen Erben fällt.
Das traditionelle Recht hat andere Anknüpfungspunkte. Wie oben bereits festgestellt, dient der Nachlass dem Erhalt und der Versorgung der Familie. Nur soweit dies sichergestellt ist, kommt eine letztwillige Verfügung in Betracht.
Im geschriebenen Recht hat der überlebende Ehegatte ein Nießbrauchrecht am Nachlass. Sollte ein Kind hinterblieben sein, erhält dies automatisch die Hälfte des Nachlasses. Bei zwei oder mehr hinterbliebenen Kindern beträgt der Anteil zwei Drittel.

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