I. Gesetzliche Erbfolge (Marokko)

Die islamische Prägung Marokkos lässt sich auch im dortigen Erbrecht wieder finden, denn auch hier werden islamische Grundsätze zur Erbfolge. So wird auch in Marokko zwischen koranischen und agnatischen Erben unterschieden.

– Koranische Erben
Koranische Erben sind solche, denen im Koran ein bestimmter Bruchteil des Nachlasses zugewiesen wird. Zu den koranischen Erben gehören unter Anderem die überlebenden Ehegatten und bestimmte Blutsverwandte. Dem Erblasser näherstehende Blutsverwandte (im verwandschaftlichen Sinn) können andere Blutsverwandte von der Erbfolge ausschließen. Zu den koranischen Erben gehören neben dem überlebenden Ehegatten die Tochter und die Tochter des Sohnes. Alternativ können die Mutter, die Großmutter väterlicherseits und mütterlicherseits sowie der Großvater väterlicherseits koranische Erben sein. Des Weiteren kommen unter Umständen die vollblütige oder die halbblütige Schwester, sowie der Halbbruder mütterlicherseits als koranische Erben in Betracht.

– Agnatische Erben

Grundsätzlich gelten die nächsten Verwandten der männlichen Linie als agnatische Erben. Allerdings gibt es auch hier die Ausnahme vom Grundsatz, so dass unter Umständen weibliche Verwandte ebenfalls zu agnatischen Erben werden können. Die agnatischen Erben erben neben den koranischen Erben. Bei Fehlen koranischer Erben fällt ihnen der gesamte Nachlass zu.

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