Erbrecht in Mazedonien

Das mazedonische Recht unterscheidet zwischen der gesetzlichen und der testamentarischen Erbfolge. Die rechtlichen Regelungen finden sich überwiegend im Erbgesetz vom 20.09.1996, jedoch sind vor allem auch die Bestimmungen des Gesetzes über das Eigentum und andere dingliche Rechte von 2001 zu beachten, das z.B. Fragen der Erbengemeinschaft, Erbenhaftung und den Erwerb der Erbschaft regelt.

Gesetzliche Erbfolge
Gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein Testament vorliegt. Das mazedonische Recht kennt grundsätzlich drei Erbordnungen, wobei Erben einer späteren Ordnung nur dann erben, wenn keine Erben einer früheren Ordnung vorhanden sind.
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Kinder und der Ehegatte des Verstorbenen, die zu gleichen Teilen erben (Art.13 ErbG). Eheliche, nichteheliche  und adoptierte Kinder sind dabei grundsätzlich gleichberechtigt, sofern eine Volladoption vorliegt. An die Stelle eines vorverstorbenen Kindes treten seine Abkömmlinge. Hinterlässt der Erblasser minderjährige Kinder aus einer anderen Beziehung als der im Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe, kann unter besonderen Voraussetzungen der Erbteil des Ehepartners herabgesetzt werden (Art. 15 ErbG). Der Ehepartner kann sein Erbrecht nicht nur durch Erhebung der Scheidungsklage, sondern unter Umständen auch schon durch Beendigung der Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser verlieren.
Sofern der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt, erben die Eltern des Erblassers und der überlebende Ehepartner als gesetzliche Erben zweiter Ordnung. Dabei fällt grundsätzlich je die Hälfte des Nachlasses an die Eltern und an den Ehegatten, jedoch kann das Gericht eine andere Verteilung auf Antrag des Partners oder eines Elternteiles anordnen, wenn dem Antragsteller ansonsten die Mittel für seinen Lebensunterhalt fehlen würden. Wenn ein Elternteil verstorben ist, fällt dessen Anteil an der Erbschaft (d.h. ein Viertel) vorrangig an seine Abkömmlinge, ersatzweise an den anderen Elternteil. Wenn beide Eltern des Erblassers vorverstorben sind, wird der Ehepartner Alleinerbe. Ist der Ehegatte verstorben, fällt die Erbschaft je zur Hälfte an die Eltern. Sind auch die Eltern verstorben, erben die Geschwister.
Wenn der Erblasser weder Abkömmlinge, noch einen Ehepartner oder Eltern hinterlässt, können auch Pflegeeltern und –kinder, Stiefeltern und Stiefkinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder oder Verwandte des Erblassers, die dauerhaft mit ihm zusammengelebt haben, erbberechtigt sein.  Ansonsten sind die Großeltern gesetzliche Erben der dritten Ordnung. Ein erbenloser Nachlass fällt an den Staat.

Testamente
Der Erblasser kann durch Testament über seinen Nachlass bestimmen, z.B. durch die Einsetzung eines oder mehrerer Erben, die Anordnung von Vermächtnissen oder Errichtung einer Stiftung. Grundsätzlich kann ein Testament bereits ab dem 15. Lebensjahr wirksam errichtet werden, sofern der Testierende die Urteilsfähigkeit besitzt. In formeller Hinsicht ist ein Testament wirksam, wenn es einer der in Art. 66-95 ErbG geregelten Formen entspricht. Im Wesentlichen wird zwischen dem eigenhändigen und dem gerichtlichen Testament unterschieden. Das eigenhändige Testament muss vom Testator eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein und soll darüber hinaus das Datum angeben. Das gerichtliche Testament wird durch den Richter des Amtsgerichtes nach den Angaben des Erblassers errichtet und förmlich bestätigt, nachdem es der Testator gelesen und unterschrieben hat. Anerkannt werden auch zahlreiche andere Testamentsformen. Unzulässig sind jedoch Erbverträge.

Pflichtteile
Die Freiheit, über sein Vermögen durch Testament zu verfügen, ist durch Pflichtteile eingeschränkt. Pflichtteilsberechtigte sind der Ehepartner, Abkömmlinge, die mit dem Erblasser im Zeitpunkt des Todes zusammengelebt haben, von ihm unterhalten worden sind oder bedürftig sind sowie Eltern und Geschwistern, die nicht die notwendigen Mittel zum Leben haben. Der Pflichtteil verleiht den genannten Personen einen zwingenden Anspruch auf Beteiligung am Nachlass, der bei Abkömmlingen und Ehepartnern die Hälfte, bei Eltern und Geschwistern ein Drittel des gesetzlichen Erbteils beträgt. Eine Entziehung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, z.B. wegen Überschuldung oder Verschwendungssucht eines Abkömmlings.

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