Niederländisches Pflichtteilsrecht

Durch die Reform des Erbrechts zum 1.1.2003 wurde auch das Pflichtteilsrecht in den Niederlanden geändert. Während nach altem Recht der Pflichtteil ein echtes Noterbrecht verlieh, d.h. seiner Art nach ein „verkleinertes“ Erbrecht verlieh, haben Pflichtteilsberechtigte nunmehr lediglich einen Anspruch gegen die Erben auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen wird dieser Anspruch sechs Monate nach dem Erbfall fällig. Zwar ist die Stellung der Pflichtteilsberechtigten insbesondere gegenüber dem überlebenden Ehepartner zumeist vergleichsweise schwach ausgestaltet, eine Entziehung oder ein Verzicht auf das Recht sind indes nicht möglich.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich Abkömmlinge des Erblassers. Zwar ist auch der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe, es kann ihm jedoch sowohl das regelmäßige als auch das Besondere gesetzliche Erbrecht durch testamentarische Verfügungen des Erblassers entzogen werden. Eine Mindestsicherung wird durch anderweitige zwingende Rechte zu seinen Gunsten gewährt. Er ist z.B. für die Dauer von sechs Monaten zur Weiterbenutzung einer von ihm bewohnten Wohnung sowie des Hausrats berechtigt. Auch nach diesem Zeitraum kann er von den Erben verlangen, dass ihm hieran ein Nießbrauch bestellt wird. Ist er aufgrund seiner Vermögensverhältnisse und Erwerbsmöglichkeiten auf weitere Gegenstände aus dem Nachlass angewiesen, können auch diese ihm durch das Gericht zum Nießbrauch übertragen werden. Zu berücksichtigen gilt es, dass aufgrund des gesetzlichen Güterstandes der Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte grundsätzlich bereits vor Abwicklung des Nachlasses die Hälfte des gemeinsamen Vermögens aufgrund eines güterrechtlichen Ausgleichs erhält.

In welcher Höhe besteht der Anspruch?

Aufgrund des Pflichtteilsrechts kann der Pflichtteilsberechtigte die Hälfte dessen verlangen, was er erhalten hätte, wenn gesetzliche Erbfolge eingetreten wäre. Grundlage der Berechnung ist der Wert des Nachlasses im Todesfall unter Hinzurechnung von Schenkungen des Erblassers an seine Kinder. Berücksichtigt werden auch andere Schenkungen, die bei Eintritt des Erbfalls weniger als fünf Jahre zurückliegen oder die unter Vorbehalt des Widerrufs oder eines Nießbrauchrechts vorgenommen wurden. Hat ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling selbst von Schenkungen des Erblassers profitiert, mindert deren Wert seinen Anspruch gegen die Erben. Schenkungen an den Ehegatten sind nur dann dem Nachlass hinzuzurechnen, wenn die Eheleute nicht im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt haben.

Wie ist die Situation der pflichtteilsberechtigten Kinder gegenüber dem erbenden Ehepartner?

Bei gesetzlicher Erbfolge wird der Ehepartner im Regelfall Alleinerbe. Die Pflichtteilsansprüche der Kinder können in diesem Fall erst nach seinem Tode oder nach Eröffnung eines Konkursverfahrens über sein Vermögen geltend gemacht werden.
Dies kann der Erblasser durch Testament auch anordnen, sofern er den überlebenden Ehegatten als testamentarischen Erben einsetzt. Den Pflichtteilsansprüchen der Kinder gehen auch sonstige zwingende Rechte der Ehepartner vor. Es bestehen aber auch einige Ausnahmen. So kann z.B. zur Sicherung seines Unterhalts ein Kind unter 18 bzw. unter 21 Jahren, sofern es in Ausbildung ist, unter Umständen vor dem bestimmten Zeitpunkt eine einmalige Geldleistung beanspruchen.

Themen
Alle Themen anzeigen