Wie kann ich vermeiden, Schulden zu erben?

Grundsätzlich folgen die Erben dem Erblasser in alle vermögenswerten Rechte nach, was auch die Haftung für Schulden einschließt. Dies kann also dazu führen, dass der Erbe für Schulden des Erblassers mit seinem privaten Vermögen einstehen muss. Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten, dies zu verhindern.

Keine Annahme der Erbschaft
Nach dem österreichischen Recht setzt der Erwerb der Erbschaft voraus, dass der Erbberechtigte im Verlassenschaftsverfahren eine Erbserklärung abgibt. Dies ist die Erklärung, dass man die Erbschaft annehmen möchte. Sofern diese Erklärung nicht abgegeben wird, erfolgt keine Einantwortung. Man wird dann nicht Erbe und erwirbt folglich auch nicht die Schulden.
Dieselbe Wirkung kann auch durch die Abgabe einer ausdrücklichen und unwiderruflichen Ausschlagungserklärung gegenüber dem Verlassenschaftsgericht erzielt werden. Dies ist möglich, solange eine Einantwortung noch nicht stattgefunden hat.
Eine Einantwortung findet im Übrigen auch dann nicht statt, wenn der Nachlass unbedeutend ist und nicht einmal die dringendsten Nachlassschulden deckt. In diesem Fall wird er den Gläubigern ohne eine Einantwortung an Zahlungs statt überlassen.

Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung
Gerade wenn nicht offensichtlich ist, ob trotz Nachlassschulden eine Annahme der Erbschaft noch sinnvoll ist, kann auch eine Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung abgegeben werden. Diese hat zur Folge, dass der Berechtigte zwar Erbe wird, aber seine Haftung auf den Wert des Nachlasses beschränkt ist. Sein persönliches Vermögen haftet nicht. Voraussetzung ist die Erstellung eines Inventars nach den gesetzlichen Vorschriften und die Durchführung einer Gläubigerkonvokation vor einer Befriedigung der Nachlassgläubiger, damit alle bestehenden Verbindlichkeiten ermittelt werden können.

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