Grundsätze des Erbschaftserwerbs in der Schweiz

Die Rechtsstellung des Erben im schweizer Recht ist gekennzeichnet von den Grundsätzen der Universalsukzession und des Ipso-iure-Erwerbs. Das bedeutet, dass der Erbe ohne weiteres Zutun die gesamte Erbschaft „kraft Gesetzes“ mit dem Tod des Erblassers erlangt (Art. 560 ZGB). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Erbe die einzelnen Vermögenswerte des Erblassers kennt oder auch nur über den Erbfall informiert ist.
Die Universalsukzession hat zur Folge, dass eine Einzelnachfolge des Erben in nur einzelne Nachlassgegenstände nicht möglich ist. Es kann aber durch Vermächtnis für einzelne Gegenstände bestimmt werden, dass sie einer anderen Person als dem Erben zufallen sollen; dann ist aber noch eine zusätzliche Eigentumsübertragung durch den Erben auf den Vermächtnisnehmer notwendig (Art. 484 ff. ZGB).
Durch den Ipso-iure-Erwerb verschmilzt das Vermögen des Erblassers mit dem Vermögen des Erben und der Erbe haftet in Folge für Schulden des Erblassers persönlich und unbeschränkt (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Diese Folge kann aber vermieden werden, wenn der Erbe die Erbschaft innerhalb einer Frist von drei Monaten ausschlägt (Art. 567 Abs. 1 ZGB). Wenn davon rechtzeitig Gebrauch gemacht wird, verliert der Erbe rückwirkend seine Erbenstellung wieder, er steht dann, als ob er nie Erbe geworden wäre. Daneben gewährt das ZGB auch die Möglichkeit, die Erbschaft unter öffentlichem Inventar anzunehmen (Art. 580 ZGB) oder durch eine amtliche Liquidation der Erbschaft (Art. 593 ZGB) die Haftung zu beschränken. Auf diese Weise kann der Erbe die Erbschaft behalten, aber dennoch eine Haftung mit seinem persönlichen Vermögen vermeiden.
Eine endgültige Erbenstellung tritt erst ein, wenn die Frist ohne Erklärung der Ausschlagung verstrichen ist, wenn der Erbe schon vor Ablauf der Frist eine Annahmeerklärung abgegeben hat oder er das Ausschlagungsrecht durch Einmischung in die Erbschaft, Aneignung oder Verheimlichung von Nachlassgegenständen verwirkt hat.

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