Erbrecht in Zypern

Das Erbrecht von Zypern ist in manchen Strukturen an das Common Law angelehnt. So wird auch hier zwischen der Nachlassabwicklung und der Erbfolge unterschieden. Ein wesentlicher Unterschied besteht aber vor allem in der stärkeren Stellung der gesetzlichen Erben, die als Zwangserben in bestimmtem Umfang ein unentziehbares Recht am Nachlass besitzen.

Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn oder soweit kein wirksames Testament vorliegt. Gesetzliche Erben sind in erster Linie die Kinder und der überlebende Ehepartner des Verstorbenen.  Sind sowohl Kinder als auch ein Ehepartner vorhanden, erben diese zu gleichen Teilen. Hinterlässt der Erblasser nur Kinder, erben diese zu gleichen Teilen. Der Erbteil eines Kindes, das bereits verstorben ist, fällt an dessen Kinder. Sind keine Kinder vorhanden, erben der Ehepartner und die Eltern des Verstorbenen, bzw. nach deren Tod die Geschwister. Die Eltern oder Geschwister erhalten dabei die Hälfte des Nachlasses, wenn der Erblasser verheiratet war, ansonsten steht ihnen der gesamte Nachlass zu. Kein gesetzliches Erbrecht steht einem Lebenspartner zu. Dieser kann nur durch Testament zum Erben bestimmt werden.

Zwangserben
Eltern, Ehepartner und Abkömmlinge (d.h. Kinder und Kindeskinder) können durch Testament nicht vollständig enterbt werden. Sind sowohl Kinder vorhanden, so kann der Erblasser nur über ein Viertel seines Vermögens frei verfügen, der Rest steht den Kindern und dem Ehepartner zu. Eltern und dem überlebenden Ehepartner eines kinderlosen Erblassers steht ein Noterbrecht an der Hälfte des Nachlasses zu. Die Höhe des Noterbrechts jedes einzelnen Noterben bestimmt sich nach den Regeln über die gesetzliche Erbfolge.
Erbeinsetzung durch Testament
Im zyprischen Recht kann ein Testament durch ein Zwei-Zeugen-Testament errichtet werden. Der Erblasser muss dabei das Testament schriftlich abfassen und in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen unterschreiben. Die Zeugen bestätigen das Testament in Anwesenheit des Erblassers durch Unterschrift auf dem Testament. Ein mehrseitiges Testament muss auf jeder Seite vom Erblasser und den Zeugen unterschrieben oder zumindest mit den Initialen versehen werden. Für ausländische Erblasser ist das internationale Testament nach dem Washingtoner Abkommen vom 26.10.1973 relevant. Dabei muss der Erblasser die schriftliche Testamentsurkunde in Gegenwart von zwei Zeugen an einen Notar übergeben und unterschreiben. Dies wird durch die Unterschrift der Zeugen und eine Bestätigung des Notars bezeugt.

Nachlassabwicklung
Die Erben erhalten die Erbschaft erst, wenn die Nachlassabwicklung abgeschlossen ist. Der Erblasser kann durch Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der vor allem sämtliche ausstehenden Verbindlichkeiten begleicht, ehe er die Erbschaft verteilt. Wird kein Testamentsvollstrecker benannt, wird ein Abwickler durch das Gericht bestimmt. Oft ist dies z.B. der Ehepartner des Verstorbenen. Die Trennung zwischen Erbfolge und Nachlassabwicklung bringt es mit sich, dass eine Ausschlagung der Erbschaft zwar möglich, aber selten sinnvoll ist, weil Schulden bereits vor Auszahlung der Erbschaft durch den Nachlassabwickler bezahlt sein müssen und eine weitergehende Haftung der Erben nicht besteht.

Themen
Alle Themen anzeigen