Artikel unter 'Spanien'

Vereinfachung der Nachlassabwicklung durch Vollmachten über den Tod hinaus

Besitzt ein Deutscher Immobilienvermögen in Spanien, kann er die Veräußerung der Immobilie durch die Erben vereinfachen, indem er eine Vollmacht über den Tod hinaus ausstellt.
Nach spanischem Recht erlischt zwar grundsätzlich eine Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Es ist aber möglich, durch Rechtswahl zu bestimmen, dass deutsches Recht auf die Vollmacht Anwendung finden soll. Da es im deutschen Recht möglich ist, dass eine Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam bleibt oder sogar erst zu diesem Zeitpunkt wirksam wird, ist bei einer entsprechenden Rechtwahl die Vollmacht auch in Spanien gültig. Die Erben können dann über das Grundstück verfügen, ohne den Tod des Vollmachtgebers offen legen zu müssen. Dies kann z.B. Gerichts- und Notarkosten ersparen.

(Quelle: Gantzer, Peter: Spanisches Immobilienrecht, 9. Auflage,  Frankfurt a.M. 2003)

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Böh

Vererbung von Immobilien in Spanien

Ein Deutscher mit Grundbesitz in Spanien wird bei seinem Tod hinsichtlich des gesamten Vermögens nach deutschem Erbrecht beerbt. Dies gilt sowohl aus deutscher als auch aus spanischer Sicht. Allerdings muss der Erbe eine Umschreibung des Grundstücks im Eigentumsregister herbeiführen. Um den bürokratischen Aufwand möglichst gering zu halten, empfiehlt es sich daher, sich an bestimmte Gegebenheiten des spanischen Rechts anzupassen.
Für die Umschreibung im Grundbuch müssen grundsätzlich die Sterbeurkunde, das Testament mitsamt der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts bzw. der Erbschein, die Bestätigung des Zentralregisters für Testamente in Madrid, die Erwerbsurkunde des Erblassers und die Quittung über die bezahlte Grundsteuer vorgelegt werden. Deutsche Urkunden müssen gegenwärtig noch mit einer Apostille versehen und in spanische Sprache übersetzt werden. Da nach spanischem Recht eine ausdrückliche Erbschaftsannahme durch notarielle Urkunde für den Erbschaftserwerb erforderlich ist, empfiehlt es sich, wenn der Erbe eine derartige Erklärung abgibt, obwohl dies nach deutschem Recht nicht erforderlich ist. Es kann so aber die Einholung eines Rechtsgutachtens vermieden werden. Die Umschreibung wird auch dadurch erleichtert, wenn der Erblasser ein notarielles Testament nach spanischem Recht verfasst hat. Dieses kann auch nur den Grundbesitz in Spanien betreffen. Hat der Erblasser über das restliche Vermögen durch ein Testament in Deutschland verfügt, sollte dies in beiden Testamenten klargestellt werden, um Verwirrungen zu vermeiden.

(Quelle: Gantzer, Peter: Spanisches Immobilienrecht, 9. Auflage,  Frankfurt a.M. 2003)

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Böh

Grundzüge des spanischen Erbrechts

Das spanische Erbrecht ist im Código civil geregelt. Für manche erbrechtliche Fragen bestehen aber in den Teilrechtsordnungen der Provinzen Sonderregelungen. Soweit dies der Fall ist, gelten die Regelungen des Código civil nur subsidiär.
Gesetzliche Erbfolge
Der Erbe tritt erst mit Annahme der Erbschaft in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein.  Wenn kein Testament vorhanden ist, erben die gesetzlichen Erben. Dies sind die Verwandten des Verstorbenen, wobei grundsätzlich der oder die engsten Verwandten vor entfernteren Verwandten erben. Hinterlässt der Erblasser Kinder, erben diese vorrangig und zu gleichen Teilen. Ist ein Kind verstorben, fällt sein Anteil dessen Kindern zu. Sind keine Kinder vorhanden, sind die Verwandten in aufsteigender Linie zu Erben berufen, d.h. zunächst die Eltern. Leben weder Kinder noch direkte Vorfahren, erbt der überlebende Ehegatte vor Seitenverwandten des Erblassers. Zum Schutz des überlebenden Ehepartners erhält dieser ansonsten ein Nießbrauchsrecht an einem Drittel (neben Kindern) oder der Hälfte des Nachlasses (neben Eltern des Erblassers).

Gewillkürte Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge gilt nur, wenn der Erblasser seine Erben nicht durch Testament bestimmt hat. Durch Testament können nicht nur Erben bestimmt werden, sondern z.B. auch Vermächtnisse angeordnet werden. Der Vermächtnisnehmer erwirbt nach spanischem Recht das Eigentum an dem zugewendeten Gegenstand unmittelbar mit dem Erbfall. Er ist aber auf eine Besitzeinweisung oder Besitzherausgabe durch die Erben oder den Testamentsvollstrecker angewiesen.

Testament
Der Código civil kennt nur das Einzeltestament. Dieses kann durch eine notarielle Urkunde (öffentliches Testament), als eigenhändiges oder verschlossenes Testament errichtet werden. Das verschlosssene Testament setzt voraus, dass der Erblasser dem Notar ein Testament in einem verschlossenen Umschlag zur Aufbewahrung überreicht, das er maschinell oder eigenhändig verfasst und auf jeder Seite eigenhändig unterzeichnet hat. Bei einem eigenhändigen Testament ist der gesamte Testamentstext vom Erblasser handschriftlich abzufassen und zu unterschreiben.
Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind grundsätzlich verboten, allerdings können hier in manchen Teilrechtsordnungen Ausnahmen bestehen. So kennen z.B. Aragón und Navarra das gemeinschaftliche Testament. Zulässig sind auch ehevertragliche Vereinbarungen über erbrechtliche Fragen, soweit diese vor der Eheschließung abgeschlossen worden sind.

Pflichtteilsrechte/Noterbrechte
Das Noterbrecht (legítima) schränkt die Freiheit des Erblassers ein, über sein Vermögen durch Testament zu verfügen. Prinzipiell können Noterbrechte zugunsten von Kinder, verwitweten Ehepartnern und Vorfahren bestehen.
Sind Kinder oder sonstige Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, wird das Vermögen gedrittelt. Ein Drittel erhalten zwingend die gesetzlichen Noterben zu gleichen Teilen, über ein Drittel kann der Erblasser völlig frei verfügen. Über das verbleibende Drittel ist der Erblasser nur beschränkt verfügungsbefugt, da er hiermit die Noterbrechte eines oder mehrerer Abkömmlinge aufbessern kann. Hinterlässt der Erblasser weder Kinder noch einen Ehepartner, kann er über eine Hälfte des Vermögens verfügen, die andere Hälfte steht seinen Aszendenten als Noterben zu. Das Noterbrecht der Vorfahren beträgt nur ein Drittel des Nachlasses, sofern der Erblasser einen Ehepartner hinterlässt.

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Böh


Themen

Links

Feeds