Die Rechtsstellung des Erben im schweizer Recht ist gekennzeichnet von den Grundsätzen der Universalsukzession und des Ipso-iure-Erwerbs. Das bedeutet, dass der Erbe ohne weiteres Zutun die gesamte Erbschaft „kraft Gesetzes“ mit dem Tod des Erblassers erlangt (Art. 560 ZGB). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Erbe die einzelnen Vermögenswerte des Erblassers kennt oder auch nur über den Erbfall […..]
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