Wenn ein Hund zum Nachlass gehört und der Erbe für die Pflege des Hundes Aufwendungen tätigt, können diese nur ausnahmsweise als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftssteuer abgezogen werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Pflege des Hundes bestand. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich festgestellt, dass Aufwendungen für den Unterhalt eines zum Nachlass gehörenden Tieres nur dann Nachlassverbindlichkeiten […..]
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