Die einfachen und qualifizierten Nachfolgeklauseln sind Gestaltungsinstrumente im Rahmen einer Erbfolge, die einen Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft betrifft, also den Anteil einer GBR, OHG oder KG.
Die einfachen und qualifizierten Nachfolgeklauseln sind Gestaltungsinstrumente im Rahmen einer Erbfolge, die einen Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft betrifft, also den Anteil einer GBR, OHG oder KG.
In einem Erbvertrag lässt sich die erbvertragliche Bindungswirkung durch einen sog. Änderungsvorbehalt abschwächen. Der Erblasser kann demnach nach dem eigentlich bindenden Vertragsschluss noch eine Änderung vornehmen.
Ein einseitiger Erbvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass nur der Erblasser als eine Seite eine Verfügung von Todeswegen trifft, wohingegen der andere Vertragsteil lediglich mitwirkt, um als Vertragspartner die vertragliche Bindungswirkung herzustellen.
Der Beschluss des OLG München vom 16.07.2012, 31 Wx 290/11, belegt, dass auch notarielle Testamente im Einzelfall nicht ausreichend formuliert sind. Dort war fraglich, ob die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt waren.
Der Bundesgerichtshof hat mit einem Beschluss vom 12.09.2012, IV ZB 12/12 die Erfolge von türkischen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz in Deutschland begründet haben, nochmals klarstellend dargelegt.
Das OLG Karlsruhe hat in einer Entscheidung vom 11.06.2012, AZ 14 Wx 76/11, die Bedeutung einer wohl überlegten Testamentsgestaltung belegt. Im Sachverhalt ging es darum, dass eine Erblasserin ein Kind adoptiert hatte, in einem späteren handschriftlichen Testament aber eine Schwester als Alleinerbin eingesetzt hatte.
Auskunftspflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt nach dem Anfall der Erbschaft mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Grundsätzlich wird der Testamentsvollstrecker vom Erblasser eingesetzt § 2197 BGB, da von diesem das Testament ausgeführt wird. Während der Testamentsvollstreckung haben Erben keinen Zugriff auf den Nachlass.
Der Erblasser Herr I. ist mazedonischer Staatsangehöriger, seit der Geburt des Sohnes, mit gewöhnlichem Wohnsitz in Deutschland. Gesetzliche Erben sind vorhanden, da Herr I. verheiratet war und einen minderjährigen Sohn hatte, sowie seine Eltern. Es ist sowohl bewegliches als auch unbewegliches Vermögen vorhanden. Ein Testament gibt es nicht.
Die Erblasserin Frau H. war niederländische Staatsangehörige, jedoch mit Wohnsitz in Deutschland. Es gibt sieben gesetzliche Erben sowie ein Testament in dem drei Personen benannt sind, welche zu gleichen Teilen erben sollen. Da Frau H. niederländische Staatsangehörige war, ihren Wohnsitz jedoch in Deutschland hatte, ist nun fraglich, welches Erbrecht hier Anwendung findet (das deutsche oder das niederländische?), ob das Testament […..]
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Der verstorbene Herr B. ist britischer Staatsangehöriger mit ausschließlichem Wohnsitz in Deutschland. Der Nachlass enthält sowohl bewegliches als auch unbewegliches Vermögen. Es liegt kein Testament vor, es kommen jedoch gesetzliche Erben in Frage. Dies sind vorliegend seine Ehefrau und zwei volljährige Kinder. Die Frage ist nun, welches Erbrecht hier zur Anwendung kommt, das deutsche oder das britische.
Grundsätzlich haben die anderen Miterben ein Vorkaufsrecht, wenn ein Erbe seinen Anteil an einen Dritten verkauft. Ein Vorkaufsrecht ist allerdings ausgeschlossen, wenn ein anderer Miterbe der Käufer ist. Das Vorkaufsrecht entsteht mit dem Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags zwischen dem veräußernden Erben und dem Dritten. Besonders oft gibt es dabei Probleme, wenn der Kaufvertrag eventuell Formunwirksam ist, da er notariell beurkundet […..]
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Grundsätzlich sind alle Miterben dazu berechtigt, dass Vorkaufsrecht auszuüben. Des Weiteren legt das Gesetz fest, dass das Vorkaufsrecht auch vererblich ist. Dementsprechend steht es auch den Erben des ursprünglichen Erben und dessen Erbeserben zu, wenn dieser zum Zeitpunkt des Vorkaufsfalls bereits verstorben ist. Ist ein betroffener Erbe noch minderjährig oder anderweitig beschränkt geschäftsfähig, müssen die gesetzlichen Vertretet eine entsprechende gerichtliche […..]
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Die Ausübung des Vorkaufsrechts unterliegt keinerlei formellen Zwängen. Dementsprechend kann das Vorkaufsrecht durch einfache Erklärung gegenüber dem verfügenden Miterben ausgeübt werden. Soweit der Anteil schon durch notarielle Erklärung an den Käufer übertragen wurde, ist das Vorkaufsrecht gegenüber dem Erwerber auszuüben. Grundsätzlich steht das Vorkaufsrecht allen Miterben gemeinsam zu, dementsprechend muss es auch gemeinschaftlich (aber nicht zeitgleich) erklärt werden. Zu einer […..]
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Damit das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, müssen die Miterben über die Veräußerung in Kenntnis gesetzt werden. Zum einen hat der veräußernde Erbe die anderen Erben über den Abschluss des Kaufvertrags zu unterrichten, damit die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts zu laufen beginnt. Zum anderen ist er ebenfalls verpflichtet die Übertragung des Erbteils auf den Dritten anzuzeigen. Dies hat den Hintergrund, […..]
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Die Frage, welche Rechte den Miterben verbleiben, wenn der veräußernde Erbe den Erbteil trotz ausgeübtem Vorkaufsrecht wohlmöglich sogar nach Ablauf der Frist überträgt, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt worden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass den Miterben in diesem Fall ein Recht auf Rückübereignung gegenüber dem Erwerber zuwächst. Unstrittig ist, dass den betroffenen Miterben in diesem Fall Schadensersatzansprüche gegenüber dem […..]
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Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts ist der Käufer verpflichtet, den erhaltenen Anteil am Erbe wieder zurück zu übertragen, soweit er ihn schon erhalten hat. Gleichzeitig hat er einen Anspruch auf Zahlung des zwischen ihm und dem veräußernden Miterben vereinbarten Kaufpreises gegenüber den Miterben, die ihr Vorkaufsrecht ausgeübt haben. Allerdings darf nicht angenommen werden, dass nun ein Kaufvertrag zwischen dem Miterben […..]
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Das Risiko „Erbengemeinschaft“ – Wenn Erben sich streiten Was ist eine Erbengemeinschaft? Eine Erbengemeinschaft entsteht bei einem Erbfall, wenn die verstorbene Person von mehreren Personen beerbt wird. Diese Personen bilden dann als sog. Miterben die Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft besteht also aus mindestens zwei Personen, kann sich aber auf beliebig viele Personen erstrecken. Rechte und Pflichten orientieren sich daran, welchen Anteil […..]
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Der Anteil am Erbe kann gepfändet werden. Gepfändet werden kann jedoch nicht der Anteil an einem bestimmten Nachlassgegenstand. Das Pfändungsverfahren entspricht der gängigen Pfändungsprozedur. Für die Rechtswirksamkeit der Pfändung muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss jedoch auch allen Dirttschuldnern zugestellt werden. Bei diesen handelt es sich um alle Person, die zum Nachteil des Pfandgläubigers über das Erbe verfügen können. Gemeint sind […..]
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Grundsätzlich ist es nicht möglich eine Erben- oder Miterbenstellung durch ein Rechtsgeschäft zu erwerben. Diese Aussage hat jedoch mehr ideellen Wert. De facto erhält der Erwerber des Erbanteils einen Großteil der Rechten und Pflichten des Erben. In der Rechtssprache heißt es dann, dass der Erwerber in die vermögensrechtliche Stellung des Erben bezüglich des Nachlasses eintritt. Er erhält folglich genauso eine […..]
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Das Verfügungsgeschäft als solches bedarf der notariellen Beurkundung. Wird dem Formerfordernis nicht genügt, ist die Übertragung des Erbanteils nichtig. Unter dem Verfügungsgeschäft versteht man die dingliche Übertragung des Erbanteils vom Erben auf den Erwerber. Genauer gesagt, muss der Abtretungswille des verfügenden Erben sowie der Annahmewille des Erwerbers beim Notar beurkundet werden. Davon zu unterscheiden ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, welches dem […..]
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Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch bei einem Erbfall mit mehreren Erben. Dabei ist es unerheblich, ob die Erben testamentarisch oder kraft Gesetzes berufen worden sind. Im Gesetz wurde die Figur der Erbengemeinschaft verankert, um dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge Rechnung zu tragen. Der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge bedeutet letztendlich nichts mehr, als das die Erben mit Anfall der Erbschaft in die Rechtsposition des […..]
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Die Erbengemeinschaft ist keine Rechtspersönlichkeit oder juristische Person wie beispielsweise eine Gesellschaft. Eine Gesellschaft soll für die Dauer bestehen und eingegangen werden, die Erbengemeinschaft soll jedoch so schnell wie möglich aufgelöst werden. Um dies genauer zu verstehen muss zunächst einmal eines der Grundprinzipien des deutschen Erbrechts erläutert werden. Nach deutschem Erbrecht erhalten die Erben nie einen Gegenstand aus dem Erbe, […..]
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Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den Nachlass in ein Gesellschaftsvermögen unter Beteiligung aller Miterben umzuwandeln. Dabei sind jedoch die entsprechenden Formvorschriften für die jeweiligen Übertragungsakte zu beachten. So muss die Übertragung des Eigentums an einem Nachlassgrundstück von der Erbgengemeinschaft auf eine von den Erben gegründete Kommanditgesellschaft (KG) oder Offene Handelsgesellschaft (OHG) beim Notar erfolgen. Gleiches gilt auch, wenn das Gesamthandseigentum der […..]
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Natürlich stellt sich die Frage, wie sich eine Erbengemeinschaft bei der Nachfolge eines Einzelkaufmanns auswirkt. Auch hier gilt das grundsätzliche Prinzip, dass das Handelsgeschäft als Ganzes auf die Miterben übergeht. Es ergeben sich daher grundsätzlich zwei Möglichkeiten, wie die Miterben das Handelsgeschäft gemeinsam fortführen können. Zum einen können die Miterben das Handelsgeschäft in eine OHG umwandeln oder es gemeinsam als […..]
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Bei der Vererbung von Gesellschaftsanteilen spielt der Gesellschaftsvertrag eine erhebliche Rolle. So muss in diesem je nach Gesellschaftsform beispielsweise festgehalten werden, dass die Gesellschaft trotz des Ausscheiden eines Gesellschafter durch Tod mit dessen Erben weitergeführt wird, damit der Anteil an einer OHG oder die Komplementärstellung bei einer KG auf die Erben übergeht. Eine solche Vereinbarung hat zur Folge, dass nicht […..]
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Da der Nachlass zunächst als Einheit zusammen bleiben soll, kann der Erbe nicht über Einzelne Gegenstände oder Teile des Nachlasses verfügen. Ihm steht jedoch offen über seinen Anteil als solchen zu verfügen. Das bedeutet, dass er beispielsweise seinen Anteil am Erbe Veräußern kann. Dabei ist unter dem Anteil am Erbe letztendlich nichts anderes zu verstehen, als der Teil der dem […..]
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Die gesetzliche Erbfolge orientiert sich auch in Mauretanien stark am islamischen Recht. Wie in vielen islamisch geprägten Rechtsordnungen wird auch dort zwischen zwei Gruppen von Erben unterschieden: den koranischen und den agnatischen Erben.
Wie im islamischen Recht üblich muss das Testament schriftlich in Anwesenheit von zwei männlichen und vier weiblichen Zeugen errichtet werden. Der Erblasser kann sowohl über Einzelgegenstände wie auch über Anteile am Nachlass letztwillig verfügen.
Auch in Mauretanien ist der Anteil, über den letztwillig frei verfügt werden darf, auf ein Drittel des gesamten Nachlasses beschränkt. Die Notwendigkeit von Pflichtteilsansprüchen entfällt daher.
Bis zur Befriedigung der Nachlassgläubiger wird das Vermögen quasi amtlich verwaltet, indem die Existenz des Erblassers bis dahin fingiert wird.